Da das Urteil vom 20. August 2012 des Amtsgerichts Lingen (pag. 1279, Eintrag Nr. 6) bei der Strafzumessung und auch hinsichtlich des Strafvollzugs nach dem neuen Strafregisterrecht (weil noch nicht mehr als zehn Jahre zwischen der Rechtskraft des Urteils und der Inkraftsetzung des Gesetzes liegen und neu eine Entfernungsfrist von 15 Jahre für unbedingte Freiheitsstrafen gilt und der Fristablauf zwischen erstinstanzlichem und oberinstanzlichen Urteil zu beachten ist, dazu sogleich), nicht aber