Gemäss dem in Art. 2 Abs. 1 StGB normierten strafrechtlichen Rückwirkungsverbots, das auch für Partialrevisionen und auf dem Gebiet des Nebenstrafrechts gilt (BOPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 4 zu Art. 2 StGB), ist eine Tat nach demjenigen Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Begehung in Kraft stand (BOPP/BERKEMEIER, a.a.O., N 11 zu Art. 2 StGB). Nach dem lex-mitior-Grundsatz von Art. 2 Abs. 2 StGB ist das neuere Recht rückwirkend auf frühere Taten anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist. Da das Urteil vom 20. August 2012 des Amtsgerichts Lingen (pag.