70 Abs. 3 Bst. a StReG vor, dass mehr als zehn Jahre vor Inkrafttreten des Strafregistergesetzes rechtkräftig gewordene Urteile (vorliegend nicht einschlägige Ausnahmen vorbehalten) nicht nacherfasst werden (als Ausnahme des Grundsatzes von Art. 70 Abs. 1 StReG, nach welchem das Strafregistergesetz und die neuen Entfernungsfristen auch auf vor Inkrafttreten des Strafregistergesetzes rechtskräftig gewordene Urteil anzuwenden sind). Gemäss dem in Art. 2 Abs. 1 StGB normierten strafrechtlichen Rückwirkungsverbots, das auch für Partialrevisionen und auf dem Gebiet des Nebenstrafrechts gilt (BOPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl.