Wurde bei Freiheitsstrafen oder Geldstrafen der bedingte Strafvollzug widerrufen, hatte dies nur für die widerrufene Freiheitsstrafe einen Einfluss auf die anwendbare Berechnungsregel; denn das widerrufenen Urteil enthielt neu eine unbedingte Freiheitsstrafe für welche die Entfernungsfristen nach Art. 369 Abs. 1 und 2 galt (AR- NOLD/GRUBER, a.a.O. N 48 zu Art. 369 [a]StGB). Nach der Entfernung durften die Eintragungen nicht mehr rekonstruierbar sein. Das Urteil durfte dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 aStGB), d.h., es durften daran keine Rechtsfolgen mehr geknüpft werden (ARNOLD/GRUBER, a.a.O., N 7 zu Art. 369 StGB; BGE 135 IV 87 E.2.).