65 ner Freiheitsstrafe von mindestens einem und weniger als fünf Jahre oder (Bst. c) zehn Jahre bei einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr verstrichen waren (Art. 369 Abs. 1 StGB). Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe enthielten, waren nach zehn Jahren zu entfernen (Art. 369 Abs. 3 aStGB). Wurde bei Freiheitsstrafen oder Geldstrafen der bedingte Strafvollzug widerrufen, hatte dies nur für die widerrufene Freiheitsstrafe einen Einfluss auf die anwendbare Berechnungsregel;