Zudem habe er zwei volljährige Töchter, BJ.________ (geb. 2. Dezember 2006) und BK.________ (geb. 14. September 2002), welche in Deutschland leben würden (pag. 1348 Z. 4 ff.). Er sei zudem mit BL.________ und AB.________ verheiratet gewesen (pag. 1352 Z. 27 ff.). Das dargelegte Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind teilweise auffällig, wirken sich aber neutral aus. 23.2 Vorstrafen Im Ausland begangene Straftaten und dort verbüsste Strafen bilden ebenso wie im Inland erlittene Vorstrafen Bestandteil des Vorlebens des Täters (BGE 105 IV 225). Sie dürfen unter Vorbehalt von Art. 369 Abs. 3 i.V.m.