Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, was jedoch neutral zu werten ist. 22.3 Fazit Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt damit leicht. Im Vergleich zum weiteren Strafrahmen und unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien erscheint hierfür eine Freiheitsstrafe von 45 Tage bzw. 1.5 Monaten als angemessen. Die Freiheitsstrafe wird zu 2/3, ausmachend ein Monat, asperierend berücksichtigt, womit eine vorläufige Strafe von 39 Monaten Freiheitsstrafe resultiert.