Das objektive Tatverschulden kann somit als leicht bezeichnet werde. Mit Blick auf den Strafrahmen und unter Berücksichtigung der VBRS-Richtlinien, welche für einen einfachen Diebstahl mit einem Deliktsbetrag von CHF 2'000.00 eine Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten vorsehen, erscheint – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Strafe von 45 Tagen Freiheitsstrafe angemessen. 22.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte in Bezug auf das Verheimlichen direktvorsätzlich und nahm eine Gläubigerschädigung zumindest in Kauf. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, was jedoch neutral zu werten ist.