Der Beschuldigte machte anlässlich der Einvernahme durch das Konkursamt nicht vollständige Angaben und hat damit die Tatbestandsvariante des Verheimlichens erfüllt. Ein aussergewöhnlich raffiniertes Vorgehen, welches über die Tatbestandsmässigkeit hinausgehen würde, liegt nicht vor. Das objektive Tatverschulden kann somit als leicht bezeichnet werde.