Das geschützte Rechtsgut wurde vorliegend leicht verletzt. Der Beschuldigte hatte im Zwangsvollstreckungsverfahren diverse Gegenstände verheimlicht, welche einen verhältnismässig geringen Wert von insgesamt ca. CHF 2'550.00 aufweisen. Das Ausmass der Gefährdung des Rechtsguts ist als gering zu werten. Die Art und Weise der Tatbegehung geht nach Ansicht der Kammer nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus. Der Beschuldigte machte anlässlich der Einvernahme durch das Konkursamt nicht vollständige Angaben und hat damit die Tatbestandsvariante des Verheimlichens erfüllt.