62 22. Asperation für den betrügerischen Konkurs 22.1 Objektives Tatverschulden Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands des betrügerischen Konkurses ist in erster Linie der Schutz der Zugriffsrechte der Gläubiger auf das dem Zwangsvollstreckungsverfahren unterliegende Vermögen des Schuldners. In zweiter Linie dient der Tatbestand dem Schutz des Zwangsvollstreckungsverfahrens als Teil der Rechtspflege (HAGENSTEIN, a.a.O., N. 1 zu Art. 163 StGB). Das geschützte Rechtsgut wurde vorliegend leicht verletzt.