Das Mass der Milderung hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (MA- THYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 173 ff., S. 178; WI- PRÄCHTIGER/KELLER, Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, N 24 zu Art. 48a StGB). Der Beschuldigte hat nach seinem Plan mit den drohenden E-Mails alles getan, um die Tat zu verwirklichen. Der Versuch ist somit vollendet. Der Erfolg blieb nur deshalb aus, weil sich die Strafklägerin nicht fügen wollte. Allerdings wurde sie durch die Tat eingeschüchtert.