die Drohungen wurden weder am Telefon ausgesprochen noch suchte der Beschuldigte die Strafklägerin bei ihr zu Hause auf. Die verursachte Zwangslage dürfte vergleichsweise moderat gewesen sein. Das objektive Tatverschulden der Beschuldigten ist daher als leicht zu qualifizieren. Bei hypothetischem Erfolgseintritt wären 4 Monate Freiheitsstrafe angemessen. 21.4 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er wollte die Strafklägerin zur Rückzahlung der Geldschuld zwingen, weshalb die Willensrichtung und die Beweggründe neutral zu werten sind.