In Abweichung zum Referenzsachverhalt drohte der Beschuldigte gegenüber der Strafklägerin mit der Verletzung ihrer körperlichen Integrität, um sie zur Bezahlung einer Geldschuld zu bewegen. Indem der Beschuldigte diese Drohung auch auf ihre Kinder und Mutter bezog und zudem in Aussicht stellte, ein Dritter, nämlich «das Russen Inkasso» werde vorbeikommen, verlieh er dieser Drohung zusätzliches Gewicht. Demgegenüber war die Drohung nur von kurzer Dauer und beschränkte sich auf zwei E-Mails; die Drohungen wurden weder am Telefon ausgesprochen noch suchte der Beschuldigte die Strafklägerin bei ihr zu Hause auf.