Die Privatklägerin nahm die Drohungen des Beschuldigten ernst und hatte Angst, er würde jemanden vorbeischicken, der ihr und ihrer Familie etwas antun würde sowie, dass er ihr in der Nacht auflauert und sie zusammenschlägt. Der Beschuldigte verfolgte somit zwar einen erlaubten Zweck, setzte dafür aber ein unerlaubtes Mittel ein, nämlich die Androhung von körperlicher Gewalt. Das Mittel steht überdies in keinem Verhältnis zum verfolgten Zweck. 21.3 Objektives Tatverschulden