Hinsichtlich seiner Einrichtungsgegenstände, welche die Privatklägerin letztlich aus ihrer Wohnung fortgeschafft hat, hatte er ebenfalls berechtigten Grund zur Annahme, dass ihm diese Forderung zusteht. Auf seine Aussagen, wonach er seine Forderung (rechtsgültig) an das Inkassobüro «Russen Inkasso» abgetreten habe, ist hingegen nicht abzustellen. Entsprechend hat er auch nicht eine zwar bestehende, aber bereits zedierte Forderung gegenüber der Privatklägerin doppelt eingefordert. Der Beschuldigte handelte somit nicht in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern.