S. 73, S. 86 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte war der Überzeugung, dass sich das Fahrzeug Audi A8 nach wie vor in seinem Eigentum befand und er dieses der Privatklägerin nicht geschenkt, sondern nur zum Gebrauch ausgeliehen hatte und demnach berechtigt war, dieses jederzeit von ihr herauszuverlangen sowie die durch ihre Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Kosten von ihr einzuverlangen. Hinsichtlich seiner Einrichtungsgegenstände, welche die Privatklägerin letztlich aus ihrer Wohnung fortgeschafft hat, hatte er ebenfalls berechtigten Grund zur Annahme, dass ihm diese Forderung zusteht.