Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). 21.2 Rechtskräftig erstellter und beurteilter Sachverhalt gemäss Vorinstanz Zufolge beschränkter Berufung ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen versuchter Nötigung zum Nachteil der Strafklägerin in Rechtskraft erwachsen. Zu prüfen ist vorliegend noch die Strafzumessung.