21. Asperation für die versuchte Nötigung 21.1 Allgemeine Ausführungen Da vorliegend die Strafe für ein versuchtes Delikt festzusetzen ist, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zuerst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt nach dem Vorsatz des Täters festzulegen. Massgeblich ist demnach, welche Folgen eingetreten wären, wenn die strafbare Handlung entsprechend dem Vorsatz des Täters vollendet worden wäre (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 121). Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art.