Im Vergleich zum weiten Strafrahmen und in Relation zu den beiden weiteren Vorfällen erscheint hierfür eine Freiheitsstrafe von acht Monaten als angemessen. Weil mit den drei Tatvorwürfe der Schändung das gleiche Rechtsgut verletzt wurde und sich die Taten in einem zeitlich engen Zusammenhang innerhalb nur gerade eines Monats abspielten, rechtfertigt sich ein leicht tieferer Asperationsfaktor von 60% (statt 2/3), so dass 5 Monate asperierend zu berücksichtigen sind, womit eine vorläufige Strafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe resultiert.