Sowohl der direkte Vorsatz als auch der Beweggrund der Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse sind jedoch tatbestandsimmanent und folglich neutral zu gewichten. Eine Tatvermeidung wäre ein Leichtes gewesen. Das subjektive Tatverschulden ist somit insgesamt neutral zu beurteilen. 20.3 Fazit Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt damit leicht. Im Vergleich zum weiten Strafrahmen und in Relation zu den beiden weiteren Vorfällen erscheint hierfür eine Freiheitsstrafe von acht Monaten als angemessen.