Die Kammer erachtet aufgrund des objektiven Verschuldens des Beschuldigten – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Strafe von acht Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 20.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte wiederum direktvorsätzlich. Die Handlung diente einzig der Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse, welche er in egoistischer Weise über die sexuelle Integrität der Privatklägerin stellte. Sowohl der direkte Vorsatz als auch der Beweggrund der Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse sind jedoch tatbestandsimmanent und folglich neutral zu gewichten.