59 des Fingers in ihre Vagina. Zu weiteren Übergriffen kam es nicht. Erschwerend tritt aber hinzu, dass der Beschuldigte bereits aus dem Vorfall vom 29. Juni 2019 wusste, dass die Privatklägerin solche Handlungen ablehnte. Trotzdem setzte er sich über ihren Willen hinweg und führte seinen Finger erneut in die Vagina der schlafenden Privatklägerin ein. Die Kammer erachtet aufgrund des objektiven Verschuldens des Beschuldigten – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – eine Strafe von acht Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.