20. Asperation für die Schändung vom 5. Juli 2019 20.1 Objektives Tatverschulden Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle vorab auf die vorangehenden Ausführungen zum objektiven Tatverschulden betreffend Schändung vom 29. Juni 2019 verwiesen werden (Ziff. VI.19.1); sie finden unter diesem Titel grundsätzlich gleichermassen Anwendung. In Abweichung zum Vorfall vom 29. Juni 2019 beschränkte sich die Handlung des Beschuldigten auf das Einführen