Zudem handelte der Beschuldigte ohne Gewalt und ging spontan und nicht planmässig vor. Er handelte nicht gezielt, sondern nutzte wiederum die die sich ihm bietenden Situation aus. Überdies ist zu beachten, dass der Vorfall von kurzer Dauer war und der Beschuldigte von der Privatklägerin abliess, als sie erwachte und ihn aufforderte, aufzuhören. Erschwerend kommt allerdings hinzu, dass der Beschuldigte im Wissen um die psychische Vorbelastung der Privatklägerin handelte. Das objektive Tatverschulden ist angesichts des weiten Strafrahmens immer noch leicht.