Zusätzlich versuchte er, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen, wobei die Vorinstanz zu Recht in der jeweils nachfolgenden Handlung eine gesteigerte Verletzung des geschützten Rechtsguts erblickte. Auch wenn es vorliegend zu mehreren unterschiedlichen Handlungen kam, so ist das Ausmass der Verletzung im Vergleich zu einer analen oder vaginalen Penetration wesentlich geringer. Die Privatklägerin erlitt durch die vom Beschuldigten vorgenommenen Handlungen keine körperlichen Schmerzen oder Verletzungen. Zudem handelte der Beschuldigte ohne Gewalt und ging spontan und nicht planmässig vor.