58 19. Asperation für die Schändung vom 29. Juni 2019 19.1 Objektives Tatverschulden Der Beschuldigte berührte die Privatklägerin am ganzen Körper und drang mit seinem Finger in ihre Vagina ein. Zusätzlich versuchte er, mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen, wobei die Vorinstanz zu Recht in der jeweils nachfolgenden Handlung eine gesteigerte Verletzung des geschützten Rechtsguts erblickte.