Die Handlung diente einzig der Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse, welche er in egoistischer Weise über die sexuelle Integrität der Privatklägerin stellte. Sowohl der direkte Vorsatz als auch der Beweggrund der Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse sind jedoch tatbestandsimmanent und folglich neutral zu gewichten. Eine Tatvermeidung wäre ein Leichtes gewesen. Das subjektive Tatverschulden ist somit insgesamt neutral zu beurteilen. 18.3 Fazit Das Tatverschulden des Beschuldigten wiegt damit insgesamt leicht. Dafür wird eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten festgesetzt.