Insgesamt liegt damit klar kein Bagatellfall mehr vor, auch wenn innerhalb des weiten Strafrahmens von Art. 191 StGB immer noch von einem leichten Verschulden auszugehen ist. Die Kammer erachtet aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 18.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Handlung diente einzig der Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse, welche er in egoistischer Weise über die sexuelle Integrität der Privatklägerin stellte.