Ebenfalls zu seinen Lasten ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die anale Penetration ungeschützt vornahm. Die Analpenetration dauerte vergleichsweise kurz und der Beschuldigte liess von der Privatklägerin ab, nachdem sie aufgewacht und sich zur Wehr gesetzt hatte. Relativierend zu berücksichtigen ist aber wiederum, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits einen Samenerguss gehabt hatte, weshalb dieser Umstand nur leicht mindernd ins Gewicht fällt. Insgesamt liegt damit klar kein Bagatellfall mehr vor, auch wenn innerhalb des weiten Strafrahmens von Art.