Überdies wusste der Beschuldigte aufgrund ihrer früheren Beziehung, dass sie Analverkehr stets ablehnte. Dennoch hat er die Situation aufgrund der sich bietenden Möglichkeit durch ihre Position massiv und schamlos ausgenutzt. Darüber hinaus wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass der Beschuldigte eine beischlafsähnliche Handlung vornahm, womit eine hohe Intensität der Missbrauchshandlung vorliegt. Ebenfalls zu seinen Lasten ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die anale Penetration ungeschützt vornahm.