Hinsichtlich der Art der Ausführung ist festzustellen, dass es seitens des Beschuldigten zwar keinen exzessiven Gewalteinsatz gab, er aber doch Gewalt anwendete, indem er seinen Penis in den After der sich auf dem Bauch liegenden und schlafenden Privatklägerin rammte, was bei ihr zu grossen Schmerzen und körperlichen Verletzungen sowie Blutungen führte. Erschwerend kommt hinzu, dass sie ihm vorgängig kommunizierte, dass sie keinen sexuellen Kontakt wolle. Überdies wusste der Beschuldigte aufgrund ihrer früheren Beziehung, dass sie Analverkehr stets ablehnte.