Dass der Beschuldigte aber im Wissen um diese Vorbelastung und die akute schlechte psychische Verfassung die sich bietende Gelegenheit zur eigenen Lustbefriedigung nutzte, ist umso verwerflicher. Hinsichtlich der Art der Ausführung ist festzustellen, dass es seitens des Beschuldigten zwar keinen exzessiven Gewalteinsatz gab, er aber doch Gewalt anwendete, indem er seinen Penis in den After der sich auf dem Bauch liegenden und schlafenden Privatklägerin rammte, was bei ihr zu grossen Schmerzen und körperlichen Verletzungen sowie Blutungen führte.