57 Umstand, dass sie die Tat erst rund ein Jahr später und auch nur unter Zuhilfenahme ihrer Freundin, der Strafklägerin, anzeigen konnte. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin unbestrittenermassen bereits vor dem Vorfall in psychischer Hinsicht vorbelastet war. Dass der Beschuldigte aber im Wissen um diese Vorbelastung und die akute schlechte psychische Verfassung die sich bietende Gelegenheit zur eigenen Lustbefriedigung nutzte, ist umso verwerflicher.