177 Abs. 1 i.V.m. 34 Abs. 2 StGB). 18. Einsatzstrafe für die Schändung vom 28./29. Juli 2019 18.1 Objektives Tatverschulden Das von Art. 191 StGB geschützte Rechtsgut bildet die sexuelle Freiheit. Es sollen Personen geschützt werden, die – ohne dass der Täter ein Zwangsmittel einsetzen oder darauf verweisen muss – ausserstande sind, in eine sexuelle Handlung einzuwilligen bzw. sich dagegen zur Wehr zu setzen (MAIER, a.a.O., N 1 zu Art. 191 StGB). Sexualdelikte führen regelmässig zu längerdauernden, insbesondere auch psychischen Beeinträchtigungen bei den Opfern, so auch vorliegend bei der Privatklägerin.