Für diese Delikte sind deshalb je Freiheitsstrafen auszusprechen und hiernach eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Die Schändung wird von der Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als abstrakt und dabei der Vorfall vom 28./29. Juli 2019 als konkret schwerstes Delikt betrachtet, so dass die hierfür nachfolgend auszufällende Strafe die Einsatzstrafe bildet. Der ordentliche Strafrahmen beträgt Geldstrafe von drei Tagen bis Freiheitsstrafe von zehn Jahren (Art. 191 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB).