Allerdings zeigt seine bisherige kriminelle Laufbahn, dass er selbst nach längeren deliktsfreien Phasen wieder straffällig wurde, und dies zuletzt auch im deutlich schwereren Ausmass. Dass der Beschuldigte seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist bzw. verurteilt wurde, stellt damit noch kein Garant für ein künftiges Wohlverhalten dar. Zudem vermochten ihn selbst eine laufende Probezeit und/oder bedingte Entlassung nicht von der fortlaufenden Delinquenz abzuhalten, was eine hartnäckige Unbelehrbarkeit manifestiert.