56 eine Geldstrafe somit bereits schon wegen der klaren Überschreitung von 180 Strafeinheiten nicht in Frage. Hinsichtlich der versuchten Nötigung und des betrügerischen Konkurses ist zu bemerken, dass sich der Beschuldigte von unbedingten Geld- und Freiheitsstrafen bisher unbeeindruckt zeigte. Die Vorstrafen liegen zwar bereits mehrere Jahre zurück. Allerdings zeigt seine bisherige kriminelle Laufbahn, dass er selbst nach längeren deliktsfreien Phasen wieder straffällig wurde, und dies zuletzt auch im deutlich schwereren Ausmass.