41 Abs. 1 StGB). Kommt es im Rahmen einer Schändung bzw. einer sexuellen Nötigung zum Vollzug des Beischlafs oder wird am Opfer eine beischlafsähnliche Handlung vorgenommen, so ist eine Strafe analog zu Art. 190 StGB von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe auszusprechen (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N 8 zu Art. 191 StGB). Vorliegend kommt