177 Abs. 1 StGB]). Hinsichtlich der Wahl der Strafart kommen für die Schändung, die versuchte Nötigung und den betrügerischen Konkurs grundsätzlich sowohl das Ausfällen einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe in Frage. Vom Primat der Geldstrafe darf in solchen Konstellationen nur abgewichen werden, wenn das Aussprechen einer Freiheitsstrafe aus spezialpräventiven Gründen angezeigt oder die Geldstrafe in finanzieller Hinsicht uneinbringlich ist (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB).