17. Methodik, Strafrahmen und Strafart Gegenstand der nachfolgenden Strafzumessung bilden vorliegend nebst den Schuldsprüchen gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Schändung (bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe [Art. 191 StGB]) und betrügerischen Konkurses (bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe [Art. 163 Ziff. 1 StGB]) auch die rechtskräftigen Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung (bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe [Art. 181 StGB]) und mehrfacher Beschimpfung (bedroht mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen [Art. 177 Abs. 1 StGB]).