Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob auch die Tathandlung des Beiseiteschaffens erfüllt ist. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich daher des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 55 14. Fazit Der Beschuldigte hat sich folglich der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin und des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. VI. Strafzumessung