Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt. Wie im Rahmen der sachverhaltlichen Würdigung festgestellt, handelte der Beschuldigte vorsätzlich, er wollte durch die teilweisen Angaben den Eindruck erwecken, über keine weiteren Aktiven mehr zu verfügen. Betreffend die Gläubigerschädigung ist aber lediglich von Eventualvorsatz auszugehen. So war die Schädigung nicht sein eigentliches Ziel, er nahm sie durch sein Verhalten aber zweifellos in Kauf. Der subjektive Tatbestand ist daher erfüllt. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob auch die Tathandlung des Beiseiteschaffens erfüllt ist.