schleierte, wodurch er die sich in der Garage befindlichen Werkzeuge und Maschinen dem Konkursamt und damit den Gläubigern faktisch entzog. Indem der Beschuldigte teilweise Angaben gemacht und damit bei den Zwangsvollstreckungsbeamten eine irrige Vorstellung über seinen Vermögensstand erweckt hatte, hat er das Delikt nach Art. 163 StGB vollendet. Die scheinbare Vermögensminderung war geeignet, einen tatsächlichen Schaden zu verursachen und die Gläubigerinnen zu schädigen, indem ihnen Aktiven vorenthalten wurden. Der objektive Tatbestand ist somit erfüllt.