Der Beschuldigte kommt als Schuldner und einzelzeichnungsberechtigter Inhaber der Einzelfirma ohne weiteres als Täter in Frage. Ebenso handelt es sich bei den beschlagnahmten Werkzeugen und Maschinen, welche am 31. Januar 2019 in der von ihm gemieteten Garage an der AM.________(Strasse) in AL.________(Ortschaft) gelagert waren, um taugliche Tatobjekte. Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte Eigentümer dieser Gegenstände im Gesamtwert von ca. CHF 2'550.00 war.