13.1.3 Objektive Strafbarkeitsbedingung Die in Art. 163 StGB umschriebenen Handlungen sind nur strafbar, wenn die objektive Strafbarkeitsbedingung der Eröffnung des Konkurses (oder der Ausstellung eines Verlustscheins) vorliegt (HAGENSTEIN, a.a.O., N 8 ff. zu vor Art. 163-171bis StGB m.w.H.).