163 StGB). Die Tathandlungsvariante des Verheimlichens kann konsequenterweise aber nur nach Eröffnung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens begangen werden, weil sie eine Auskunftspflicht des Täters voraussetzt, die regelmässig erst nach Verfahrenseröffnung vorliegt (HAGENSTEIN, a.a.O., N 65 zu Art. 163 StGB m.w.H.). Zwischen der Tathandlung und dem (vom Vorsatz des Täters nicht notwendigerweise erfassten) Eintritt der objektiven Strafbarkeitsbedingung braucht kein Kausalzusammenhang zu bestehen (DONATSCH, OFK zum StGB/JStG mit weiteren Erlassen, 21. Aufl. 2022, N 3 zu Art. 163 StGB; BGer 6B_776/2019 vom 20. November 2019 E. 2.1).