Der Zeitraum, in welchem Delikte nach Art. 163 StGB begangen werden können, reicht von dem Zeitpunkt, in welchem der Schuldner aufgrund seiner Vermögenslage voraussieht, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann und er entsprechend mit einem Zwangsvollstreckungsverfahren rechnen muss, bis zum Ende des betroffenen Zwangsvollstreckungsverfahrens (HAGENSTEIN, a.a.O., N 61 ff. zu Art. 163 StGB).