Bereits eine vorübergehende Erschwerung oder Verzögerung des Zugriffs der Gläubiger genügt (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 208 vom 26. Februar 2018 E. 16.2). Der staatliche Strafanspruch entsteht zwar erst mit dem Vorliegen der objektiven Strafbarkeitsbedingung (Konkurseröffnung); völlig unabhängig davon kann aber eine Straftat gemäss Art. 163 StGB vor oder nach der Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens begangen werden (statt vieler: BGE 89 IV 77 E. II.1). Der Zeitraum, in welchem Delikte nach Art.