53 Charakter wird das Erwecken falscher Vorstellungen bei den Zwangsvollstreckungsbehörden aufgrund von Lügen oder Halbwahrheiten qualifiziert. Weiter gilt als verheimlichen, wenn bewusst keine Angaben über nicht bereits bekannte Vermögenswerte gemacht werden (HAGENSTEIN, a.a.O., N 28 ff. zu Art. 163 StGB m.w.H.). Art. 163 StGB ist ein Gefährdungsdelikt und setzt nicht voraus, dass Gläubiger zu Verlust kommen (BGer 6B_447/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.1);